News | 09.12.2022

Brauche ich eine Baugenehmigung?

Nach § 12 Abs. 6 BauNVO kann in Bebauungsplänen festgesetzt werden, dass Stellplätze und Garagen unzulässig sind. Jeder Kunde muss prüfen, ob sich der Aufstellort des BetterCharge im Gültigkeitsbereich eines Bebauungsplans befindet und ob darin derartige Restriktionen vorhanden sind, auch, wenn es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt.

Nachstehend die unterschiedlichen Regelungen je Bundesland:

  • Baden-Württemberg: LBO-BW vom 05. März 2010 (Art. 50, 1)
    Als verfahrensfrei gelten Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu drei Metern und einer Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern, außer im Außenbereich.

  • Bayern: BayBo vom 14. August 2007 (Art. 57,1)
    Genehmigungsfrei sind Garagen sowie überdachte Stellplätze mit einer Fläche von bis zu 50 Quadratmetern. Carports im Außenbereich sind davon ausgenommen.

  • Berlin: BauO Bin vom 29. September 2005 (Art. 61)
    Garagen, überdachte Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder sowie deren Abstellräume mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu drei Metern je Wand und einer Brutto-Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern müssen nicht genehmigt werden. Dies gilt nicht für Bauvorhaben im Außenbereich.

  • Brandenburg: BbgBO vom 19. Mai 2016 (§61, 1c)
    Verfahrensfrei sind Garagen und überdachte Abstellplätze mit jeweils nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 150 Quadratmetern Grundfläche innerhalb des Bebauungsplans.

  • Bremen: BremLBO vom 6. Oktober 2009 (§61)
    Genehmigungsfrei sind Garagen sowie überdachte Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu drei Metern und einer Bruttogrundfläche von bis zu 50 Quadratmetern. Ausgenommen sind Bauvorhaben im Außenbereich.

  • Hamburg: HBauO vom 14. Dezember 2005 (Anlage 2 zu § 60)
    Garagen mit einer Wandhöhe von bis zu drei Metern und einer Bruttogrundfläche von bis zu 50 Quadratmetern je zugehörigem Hauptgebäude müssen in Hamburg nicht genehmigt werden. Ausgenommen sind Carports im Außenbereich.

  • Hessen: HBO vom 15. Januar 2011 (Anlage 2 zu § 55)
    In Hessen gelten Garagen mit bis zu 50 Quadratmetern Brutto-Grundfläche einschließlich einem Abstellraum einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200 Quadratmetern Grundfläche als verfahrensfrei.

  • Mecklenburg-Vorpommern: LbauO M-V, Fassung 18. April 2006 (§61)
    Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu drei Metern und einer Brutto-Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern bedürfen keiner Genehmigung (außer im Außenbereich).

  • Niedersachsen: NbauO, Fassung 03. April 2012 (§ 60)
    Garagen mit einer Grundfläche von bis zu 30 Quadratmetern gelten innerhalb des Bebauungsplans als verfahrensfrei.
  • Nordrhein-Westfalen: BauO NRW vom 15. Dezember 2016 (§65)
    In Nordrhein-Westfalen benötigen Sie für eine Garage oder einen Carport auch eine Baugenehmigung, Verfahrensfreiheit gibt es nicht. Häufig kann dafür aber das vereinfachte Verfahren genutzt werden.

  • Rheinland-Pfalz: LbauO vom 15. Juni 2015 (§62)
    Genehmigungsfrei sind Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit bis zu 50 Quadratmetern Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,20 Metern. Bei Wänden mit Giebeln ist der First dann nicht höher als vier Meter.

  • Saarland: LBO, Fassung 18. Februar 2004 (§61)
    Garagen einschließlich des Abstellraums mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu drei Metern und einer Brutto-Grundfläche von bis zu 36 Quadratmetern bedürfen keiner Baugenehmigung.

  • Sachsen: SächsBO vom 16. Dezember 2015 (§61)
    Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu drei Metern und einer Brutto-Grundfläche von bis zu 50 Quadratmetern je Grundstück müssen in Sachsen nicht genehmigt werden, sofern sie nicht im Außenbereich liegen.

  • Sachsen-Anhalt: BauO LSA vom 10. September 2013 (§60)
    Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu drei Metern sowie mit bis zu 50 Quadratmetern Grundfläche sind innerhalb des Bebauungsplanes verfahrensfrei.

  • Schleswig-Holstein: LBO vom 05. März 2010 (§69,1)
    Eine Garage oder ein Carport ist in Schleswig-Holstein genehmigungsfrei, wenn dessen Gesamtlänge je Grundstücksgrenze nicht größer als neun Meter ist und die mittlere Wandhöhe 2,75 Meter nicht übersteigt. Die Dachneigung ist dann nicht steiler als 45 Grad.

  • Thüringen: ThürBO vom 13. März 2014 (§60,1)
    Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe von bis zu drei Metern und mit einer Brutto-Grundfläche von bis zu 40 Quadratmetern müssen nicht genehmigt werden. Eine Ausnahme bilden Bauvorhaben im Außenbereich.